Nützliche
und interessante Links
Presseartikel
Erfolgreiche
Einsätze meiner Diensthündin "Reika", des Malinois "Kitty
von Löwenfels".
Berichte aus der
Zeitschrift "HUNDE-WELT"
"Überscharfe Hunde konnte ich nie
brauchen"
Interview in der nordbayerischen Zeitung
Länderverordnungen
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Baden-Württemberg
Die
Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen
Hunden ist am 16. August 2000 in Kraft getreten. Drei Hunderassen -
American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier -
gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders
gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die
Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung
widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst
beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer
abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die
Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt
ist. Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen
(Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux
Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff,
Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung
bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von
der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.Kampfhunde
dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden.
Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die -
unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver oder
gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum
unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen.
Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für
sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt
Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Wer einen
Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen
Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes
Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine
Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken
bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für
Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein
Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist,
beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene
Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen
wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich
führen. Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von
Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht
gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht
unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer
verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der
Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu
melden. Nicht betroffen von der Verordnung sind Jagdhunde,
Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder Wachhunde
fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. Bei Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro.
Weitere
Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.im.baden-wuerttemberg.de/de/Kampfhunde-Verordnung/83522.html
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Bayern
In Bayern
entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine
„gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden
im Gesetz "Kampfhunde" genannt. Generell gilt, dass wer in Bayern einen
solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht
(Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine
solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt.
Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten
(Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern
einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens
oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland).
Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz
Deutschland. In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei
Gruppen von Hunden unterschieden: Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. In der
Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind
die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften
Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar
unterstellt werden. Dieses betrifft die Rassen Pit-Bull, Bandog,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Tosa-Inu. Die
Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit)
enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar
unterstellt werden. Dieses betrifft die Rassen Alano, American Bulldog,
Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espannol, Mastino Napoletano, Perrode
Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler.
Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit
eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem
Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die
unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein
sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten
und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit
Auflagen verbunden werden. Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist
festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt "scharf
gemacht" worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst)
gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen
(Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv
zeigen, sind hier nicht erfasst.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.polizei.bayern.de/news/recht/index.html/11022
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Berlin
Gesetz
zuletzt geändert am 23.06.2005. Außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums müssen alle Hunde ein Halsband mit
Namen und Anschrift des Halters tragen. Alle Hunde sind mit einem Chip
gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu
kennzeichnen. Alle Hundehalter müssen außerdem eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personen- und Sachschäden über eine
Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall
abschließen. Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf
Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung gefährlich:
Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu,
Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino
Napoletano und Mastiff. Gefährliche Hunde müssen der
zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet
werden. Der Halter (muss volljährig sein) eines
gefährlichen Hundes muss der zuständigen
Behörde innerhalb von 8 Wochen folgende Nachweise einreichen:
Ein Führungszeugnis gemäß § 30
Abs. 5, einen Sachkundenachweis und einen Nachweis, dass der Hund keine
über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in
ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist. Nach Vorlage der Nachweise und Anerkennung
erhält der Hundehalter von der zuständigen
Behörde eine grüne Plakette. Die Plakette ist am
Halsband des Hundes zu befestigen.
Weitere
Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-verbraucherschutz/lesefassunghundegesetz.pdf
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Brandenburg
GGesetz vom
20.04.2004: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das
befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen
können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu
dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht
gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich
zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist
verboten. Dieses betrifft folgende Rassen: American Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier
und Tosa Inu. Gefährliche Hunde dürfen nicht in
Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot kann im
Rahmen der Erlaubnis befreit werden, wenn unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Der Halter eines gefährlichen
Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen
und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung
besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende
Versicherungsbestätigung zu erbringen. Gefährliche
Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen und den Nachweis der erforderlichen
Sachkunde für den zu führenden gefährlichen
Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden,
müssen am Halsband zu dem Namen und der Anschrift des Halters
eine Plakette deutlich sichtbar tragen. Diese Plakette ist rot,
kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in
Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde
für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine
Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist
grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift
erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40
Millimetern. Darüber hinaus ist ein Hund, der als
gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten
Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter
langen und reißfesten Leine zu führen. Dieser hat
außerdem eine Maulkorbpflicht. Der Halter eines Hundes mit
einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem
Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen
Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung
anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.
Ein Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines
Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu
kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht,
Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der
örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige
der Hundehaltung mitzuteilen. Die Zucht von und mit
gefährlichen Hunden ist verboten. Als gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:1. Hunde, bei denen auf Grund
rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer
über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in
ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden
Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie
einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in
ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen
anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten
gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen
oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben
oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund
rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde:
American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier,
Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Insbesondere bei Hunden
folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen
Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen,
solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen
Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine
gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber
Mensch oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann,
Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin
Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro
de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/35848
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Hansestadt Bremen
Gesetz
vom 02.10.2001. Als gefährlich gelten Hunde, 1. bei denen mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder
Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere
gefährdend angesprungen oder gebissen haben, 2. die
außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen
oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder 3. bei denen von
einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung
vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist. Als gefährlich gelten deshalb folgende
Hunderassen: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden. Hunde (ausgenommen der aufgeführten
Rassen) gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung
ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen
haben. Die genannten gefährlichen Hunderassen dürfen
nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Rassen ist
verboten und sie dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung
ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit
gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.
Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen
Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar
markieren zu lassen. Ferner ist für diese Hunde eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der
Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Gefährliche Hunde
haben eine Leinenpflicht. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
und Hunde, die bereits als gefährlicher Hund eingestuft sind,
müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen
beißsicheren Maulkorb tragen. Die Ortspolizeibehörde
kann für gefährliche Hunde Ausnahmen von der Pflicht
zum Tragen eines Maulkorbs zulassen, wenn der Hund bislang nicht
auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale
aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene
Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest
geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter
tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator
für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die
Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift
fest.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.polizei.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen09.c.1977.de
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Hansestadt Hamburg
Gesetz vom 01.04.2006. In ganz Hamburg gilt
grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde.
Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und
Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen
zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die
Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen. Für
gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften. Zu den
gefährlichen Hunden zählen neben individuell
auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen: Pitbull
Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und Mischlinge mit diesen Rassen gelten immer als
gefährliche Hunde. Hunde der Rassen Bullmastiff, Dogo
Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer
Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano,
Rottweiler und entsprechende Mischlinge gelten ebenfalls als
gefährlich; Freistellungen sind jedoch möglich, wenn
der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Vorschriften für
Bullterrier und Rottweiler: Freistellungen für Bullterrier und
Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung
(vor dem 1. April 2006) erteilt worden sind, gelten weiter. Rottweiler
und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit
Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den
Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt.
Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest
bestanden hat. Darüber hinaus müssen diese Hunde
unverzüglich beim zuständigen Verbraucherschutzamt
angemeldet werden.
Weitere Informationen und das vollständige
Gesetz erhalten Sie hier: http://www.hamburg.de/hunde
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Hessen
Gesetz vom
15.10.2010. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und
zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie
dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der
Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der
zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
erhalten hat. Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung,
Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare,
mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.
Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine
Gefährlichkeit vermutet: 1. Pitbull-Terrier oder American
Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire
Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American
Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer
Owtscharka, 9. Rottweiler. Gefährliche Hunde sind auch
diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise
angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass
geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben,
ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund
trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die
aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen
oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten
eines gefährlichen Hundes ist u.a. dass die Halterin/der
Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung
für den jeweiligen Hund nachweist.
Weitere Informationen und
das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=2e3c6681097611baa2a3107bb441950d
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Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zuletzt geändert am 08.06.2010.
Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet
(nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und
geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Die
Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist
untersagt. Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten
Hunde, 1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten
herausgebildeten, über das natürliche Maß
hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. die einen Menschen
oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher
Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde), 3. die wiederholt
Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender
Weise angesprungen haben. Bei Hunden der Rassen und Gruppen 1. American
Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire
Bull Terrier und 4. Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich
um gefährliche Hunde handelt. Der Hundehalter kann der
örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere
durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten
Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine
gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Über den
Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die
örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die
Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach
Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung
ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung
aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur
Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Ist ein als gefährlich eingestufter
Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung,
insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder
einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten
Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche
Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine
unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu
bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen
lässt und dies der Behörde nachweist. Die Mitnahme
gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an
Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für
Menschen ausgewiesen sind, ist verboten. Zugänge zu
befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!"
oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm
gefährliche Hunde gehalten werden. Für
gefährliche Hunde besteht außerhalb des befriedeten
Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder
müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des
Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf
höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund als
gefährlich eingestuft, ist ihm außerhalb des eigenen
befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen
verhindernder Maulkorb anzulegen. Im befriedeten Besitztum Dritter
dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt
werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führen. Die tatsächliche
Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen
Personen eingeräumt werden, die die Gewähr
dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet
werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur
vorübergehend einem anderen privaten Halter
überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen
Halters unverzüglich der für den
gewöhnlichen
Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen
örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht
zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen
Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein
gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines
Halters entwichen ist.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.juris.de/mv/gesamt/HuHV_MV.htm
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Niedersachsen
Das
Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt seit dem
01.07.2011. Es sieht eine allgemeine Pflichthaftpflichtversicherung
für alle Halter von Hunden älter als 6 Monate vor.
Die Haftpflichtversicherung muss gemäß § 5
NHundG eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für
Personenschäden und von 250.000 Euro für
Sachschäden aufweisen. Zuständige Stelle nach
§ 117 Absatz 2 Satz 1 VVG ist die nach §17 Absatz 1
NHundG zuständige Gemeinde. Im engen Zusammenhang steht damit
die auch im NHundG eingeführte Pflicht zur Kennzeichnung
(Chippen) der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die
Identifizierung des Tieres sicherzustellen. Für den Abschluss
der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine
Übergangsregelungen, so dass diese Pflichten
unverzüglich umzusetzen sind. Innerhalb von zwei Jahren wird
für Niedersachsen nach Angabe der Landesregierung ein
zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde
haltenden Person und zum Hund erfasst werden sollen. Die Einhaltung der
gesetzlichen Versicherungspflicht wird somit
überprüft werden. Als Besonderheit der nun gesetzlich
neu geregelten Gefahrenprävention sei an dieser Stelle auf den
zukünftig für alle Hundehalter verpflichtend
vorgesehenen Sachkundenachweis hingewiesen. Nach einer
Übergangszeit von zwei Jahren gilt das Sachkundeerfordernis ab
dem 01.07.2013. Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen
zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre
ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und
brauchen keine Prüfung ablegen. Ebenso als sachkundig gelten
bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die
Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die
einen Blindenführhund halten.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier:
http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=96634&_psmand=7
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Nordrhein-Westfalen
Im
bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz
vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen
mit anderen Hunden nur mit Genehmigung der Behörde
zulässig. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Antrag
stellende Person: 1. Volljährlich ist, 2. in der Lage ist, den
Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, 3.
sichergestellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten
dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
ermöglichen, 4. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
5. die fälschungssichere Kennzeichnung (Mikrochip) des Hundes
nachweist. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen
wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Handlung
besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die
Haltung eines gefährlichen Hundes zur Bewachung eines
gefährdeten Besitztums der Halterin oder Halters
unerlässlich ist. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Im Falle des Wechsels der
Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort
zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum
Widerruf der Erlaubnis befugt. Beim Führen von
gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten
Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder
eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten
Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Es besteht
für einen gefährlichen Hund ein Leinen- und
Maulkorbzwang. Der Maulkorbzwang gilt nicht für Hunde bis zur
Vollendung des 6. Lebensmonats. Auf Antrag bei der zuständigen
Behörde, kann ein gefährlicher Hund vom Leinen- und
Maulkorbzwang befreit werden. Um Gefahren zu vermeiden, müssen
sie allerdings trotzdem in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden. Eine
andere Aufsichtsperson darf den Hund nur dann führen, wenn sie
das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den
gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Das
Führen gleichzeitige Führen von mehreren
gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Bei Abhandenkommen, Tod oder Halterwechsel eines gefährlichen
Tieres, hat die Halterin oder Halter dies der zuständigen
Behörde zu melden. Zucht, Kreuzung und Handel mit
gefährlichen Hunden sind verboten. Für den Umgang mit
Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit
anderen Hunden gilt, dass die Halterin oder Halter volljährig
ist. Eine Verhaltensprüfung kann hier verlangt werden. Sogar
die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe
von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht
(große Hunde), ist der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden,
wenn der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip
gekennzeichnet ist und für den Hund eine
Haftpflichtversicherung besteht. Die Behörde kann ggf. ein
entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Große
Hunde sind auf Straßen, Wegen und Plätzen angeleint
zu führen. Für Behindertenbegleithunde,
Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die
Anleinpflichten nicht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Weitere
Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.umwelt.nrw.de
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Rheinland-Pfalz
Nach dem
Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004. sind Zucht und Handel aller
gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde
gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier
und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie
Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
Gefährliche Hunde sind außerdem Hunde, die sich 1.
als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt
haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde,
die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
entwickelt haben. Wer einen gefährlichen Hund halten will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der
Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, 2. die
Antragstellende Person volljährig ist, 3. keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellende Person die zur Haltung
eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, und 4. eine
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Dieses gilt nicht
für Personen, die mit einer des Tierschutzgesetzes erteilten
Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung
betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen
Hunde. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch
lesbaren Chip zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb zu
tragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom
Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eine
Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen. Die
Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
wegfallen. Die zuständige Behörde kann ggf. die
Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Diese Anordnungen finden keine
Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und
sich nicht länger als 2 Monate ununterbrochen mit einem
gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine
Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur
Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige
Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu
10.000,-- Euro geahndet.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Ordnungsrecht/Gefaehrliche-Hunde/
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Saarland
Die Polizeiverordnung über den Schutz
der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
untersagt die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren
Kreuzungen. Gefährliche Hunde sind weiter im Sinne dieser
Verordnung: 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die
in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben, 3. Hunde, die auf Angriffslust oder
Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden. Die
Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
wird nur erteilt, wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche
Sachkunde (Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird
durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der
zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht,
dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat) nachgewiesen
und das 18.Lebensjahr vollendet hat, 2. keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktuelles
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ist
vorzulegen, 3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass
die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
gefährdet wird, 4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den
Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und jeweils einmal
jährlich deren Fortbestehen nachweist. Die Erlaubnis kann
befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert und
ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder
zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen
für die Erteilung nachträglich wegfällt. Die
zuständige Behörde hat die Haltung eines
gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche
Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder
entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Diese Verordnung gilt
nicht für: 1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der
kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens, 2.
Herdengebrauchshunde, 3. Jagdhunde, 4. Blindenhunde und
Behindertenbegleithunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf
die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im
Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern. Gefährliche Hunde
sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind innerhalb
befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der
Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht
verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur
Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der
deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund"
anzubringen. Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in
Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu
führen und haben einen das Beißen verhindernden
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen.
Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche
Hunde geführt werden. Jedem gefährlichen Hund ist
außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen,
anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der
Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber
hinaus sind gefährliche Hunde zu kennzeichnen (Mikrochip). Wer
die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer
neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen
und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des
Namens und der Anschrift des neuen Halters unverzüglich der
bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das
Abhandenkommen muss gemeldet werden. Verstöße gegen
die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet.
Weitere Informationen und
das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.sadaba.de/GSLT_HundeVO.html
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Sachsen
Das
Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei
welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Eine
entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen
American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest.
Im Einzelfall sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, 1.
die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen
haben, 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren
neigen oder 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine
gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem
Grund Menschen oder Tiere angreifen. Dieses Gesetz gilt nicht
für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz,
für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit
sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Zucht
und Handel der gefährlichen Tiere sind verboten. Wer einen
gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird
nur erteilt, wenn der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet
hat, 2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt, 3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung
nachweist und 4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglicht, so dass körperliche
Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen
können auch nachträglich aufgenommen,
geändert oder ergänzt werden. Wer einen
gefährlichen Hund hält, hat dies an den
Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung
mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher
umfriedeter Grundstücke an einer geeigneten Leine zu
führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie dürfen
nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen
oder in Badeanstalten. Der Halter darf die Führung eines
gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten
Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie
körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung
eines gefährlichen Hundes in der Lage sind. Das gleichzeitige
Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine
Person ist unzulässig. Umzug und Abgabe des
gefährlichen Hundes, muss bei der zuständigen
Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich gemeldet
werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, für
gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des
kommunalen Satzungsrechts zu erheben. Ordnungswidrigkeiten
können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro
geahndet werden.
Weitere Informationen und das vollständige
Gesetz erhalten Sie hier: http://www.polizei.sachsen.de
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Sachsen-Anhalt
Gesetz
vom 28.02.2009. Das Hundegesetz unterscheidet zwischen Hunden, deren
Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird sowie im
Einzelfall und rasseunabhängig aufgrund ihres Verhaltens. Als
gefährliche Hunde werden die Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft.
Hunde können unabhängig ihrer Rasse aufgrund ihres
Verhaltens auch als gefährlich angesehen werden. Ein
gefährdendes Verhalten liegt vor, wenn der Hund eine
gesteigerte Aggressivität aufweist und insbesondere Menschen
oder Tiere gebissen oder sonst eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft
(Angriffslust oder Aggressivität) gezeigt hat. Diese
Gefährlichkeit wird von Amts wegen geprüft. Hunde,
die gefährlich sind, dürfen grundsätzlich
nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Diese Erlaubnis ist
schriftlich bei den zuständigen Einheitsgemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden zu beantragen. Alle
nach dem 28. Februar 2009 geborenen Hunde und außerdem alle
als gefährlich eingestuften Hunde sind mit einem Transponder
zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf dabei ausschließlich
durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt vorgenommen werden
und hat spätestens sechs Monate nach der Geburt des Hundes zu
erfolgen. Hundehalter, deren Hund als gefährlich gilt und
schon vor dem 01. März 2009 geboren wurde, müssen
ihrem Hund ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt einen
Transponder einsetzen lassen. Die gesetzlichen Regelungen zur
Kennzeichnung, Pflichtversicherung und Meldepflicht finden für
Hunde, die vor dem 1. März 2009 geboren wurden und die bisher
noch nicht auffällig geworden sind oder nicht zu einer als
gefährlich eingestuften Rasse gehören, keine
Anwendung. Hundehalter müssen spätestens drei Monate
nach der Geburt des Hundes für den Hund eine
Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten.
Hunde, die zu den Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder zu den gefährlich
eingestuften Hunden gehören, müssen einen Wesenstest
absolvieren. Durch diesen Test wird die Fähigkeit eines Hundes
zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen. Die
Verhaltensweisen des Hundes müssen innerhalb von sechs Monaten
nach Aufnahme der Hundehaltung durch Vorlage einer Bescheinigung eines
anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
Einrichtung festgestellt werden.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=38810
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Schleswig-Holstein
Das
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(GefHG) vom 28. Januar 2005. Hiernach müssen
grundsätzlich alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren 1. in
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen
innerörtlichen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. bei
öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3. in der
Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme
besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, 4. bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern,
in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in
öffentlichen Gebäuden und öffentlichen
Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und auf Zelt- und
Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen und 8. auf
Märkten und Messen angeleint sein. Außerdem ist es
verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten,
Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater,
Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und
Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf
Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der
Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen
lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine
vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen,
aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden
kann.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden.
Als gefährliche Hunde gelten folgende Rassen: Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Gleiches gilt für Hunde,
die eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft
(Beißkraft und fehlende Bisslösung) besitzen bzw.
Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben. Die Erlaubnis
hängt von der Zuverlässigkeit, persönlichen
Eignung und Sachkunde des Halters ab. Beantragt eine Hundehalterin oder
ein Hundehalter eine Erlaubnis, gilt das Halten des Hundes bis zur
Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den
Hund führt, hat eine von der zuständigen
Behörde auszustellende Bescheinigung über die
Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis ist nur zu
erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen
Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche
Eignung und Sachkunde besitzt, 2. der Hund mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet ist
und 3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der
durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist. Die
Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb
von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die
erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu
prüfen.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind
gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren
geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter
lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als
Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das
Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das
Beißen verhindernden Maulkorb trägt. Jedem
gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten
Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten
Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das
Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht
für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die
zuständige Behörde erteilt für
gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde auf
Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, wenn die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten
durch einen Wesenstest nachgewiesen ist.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren zu züchten.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen
Hundes hat der zuständigen Behörde 1. die Aufgabe des
Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der
Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters, 2.
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und 3. das Beziehen einer
Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung
der Hauptwohnung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wer
einen gefährlichen Hund veräußert oder
abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich
um einen gefährlichen Hund handelt.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des
Katastrophenschutzes, Blindenführhunde,
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen
ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer
Ausbildung.
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,--
Euro geahndet werden.
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Thüringen
Als
gefährliche Hunde im Sinne dieser
Verordnung gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft
oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, 2.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die wiederholt in
gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, 4. Hunde, die
wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild
gehetzt oder gerissen haben oder 5. Hunderassen wie Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
sowie deren Kreuzungen. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben
müssen einen Wesenstest bestehen. Außerdem muss bei
einem gefährlichen Hund die erforderliche Sachkunde erworben
werden. Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten.
Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten
zu gefährlichen Hunden. Gefährliche Hunde sind so zu
halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden,
die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen
dieser Verordnung eingehalten werden. Innerhalb eingefriedeten
Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie
dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen
können. Wer einen gefährlichen Hund hält,
hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner
Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen. Außerhalb
eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein
gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
geführt werden:1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so
beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann; 2. die
Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von
ihrer körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein,
das Tier sicher zu halten; 3. Hunde, die sich als bissig erwiesen
haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen; 4.
die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung
von der zuständigen Ordnungsbehörde neben der
Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim Führen des
gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie
immer mitzuführen und auf Verlangen einer zur Kontrolle
befugten Person vorzuzeigen und auszuhändigen, 5. eine Person
darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere
Hunde führen. (5) Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 3 und 4
zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die
Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen,
geändert und ergänzt werden. (6) Wer die Haltung oder
den Besitz eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und
Anschrift des neuen Halters oder Besitzers innerhalb einer Woche der
bisher zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Ebenso
ist das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes anzuzeigen.
Der Ortswechsel des Halters ist der bisher und der nunmehr
zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb einer Woche
anzuzeigen. Seit dem 01.09.2011 schreibt der Thüringische
Landtag vor, dass für alle Hunde unabhängig von der
Rasse und Größe eine Haftpflichtversicherung
vorliegen muss. Diese muss eine Mindestversicherungssumme von 500.000
Euro für Personenschäden und 250.000 Euro
für sonstige Schäden umfassen. Hinzu tritt die
Pflicht aller Hundehalter, ihren Tieren zur Identifikation einen Chip
einpflanzen zu lassen.
Weitere Informationen und das
vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/rechtsgrundlagen/th_r._gefhuvo.pdf
Außerhalb
eines eingefriedeten Besitztums müssen alle Hunde ein Halsband
mit
Namen und Anschrift des Halters tragen. Alle Hunde sind mit einem Chip
gemäß ISO-Norm
fälschungssicher zu kennzeichnen. Alle Hundehalter
müssen außerdem eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten
Personen- und Sachschäden über eine
Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall
abschließen. Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden
sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer
Merkmale oder Abstammung gefährlich: Pit-Bull, American
Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo
Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und
Mastiff. Gefährliche Hunde müssen der
zuständigen
Behörde unverzüglich gemeldet werden. Der Halter
(muss volljährig sein) eines gefährlichen Hundes muss
der zuständigen Behörde innerhalb von 8 Wochen
folgende Nachweise einreichen: Ein Führungszeugnis
gemäß § 30 Abs. 5, einen Sachkundenachweis
und einen Nachweis, dass der Hund keine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren
aufweist. Nach Vorlage der Nachweise und Anerkennung erhält
der Hundehalter von der zuständigen Behörde eine
grüne Plakette. Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu
befestigen.
Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie
hier:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-verbraucherschutz/lesefassunghundegesetz.pdf
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Bayerische Gesetzesstellen
Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher
Hunde
Verordnung über Hunde mit
gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Vollzugsbekanntmachung zu Art 37 LStVG -
Halten gefährlicher Tiere
Art. 37 a LStVG - Zucht und Ausbildung von
Kampfhunden
Vollzugsbekanntmachung zu Art. 37a LStVG -
Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
Verfahren bei Hunden der Kategorie 2 -
Negativzeugnis
Artikel 18 LStVG - Halten von Hunden
Häufige Fragen zu Kampfhunden
(Seiten der Polizei Bayern
Fachliche
Ergänzung und Beratung
Tierarztpraxis Maik Löffler
AKQUISA Versicherungsvermittlungsservice
GmbH (Tierhalterhaftpflicht)
Majo
Star - Home of the American Staffordshire Terrier
Tierschutzvereine /
Tierheime
Tierheim Bayreuth
Tierheim Forchheim
Tierheim Kronach
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