Hundesachverständiger Horst Böttcher - Hundegutachten - Hundegutachten
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Gutachten und Gesetze

 

Presseartikel

Erfolgreiche Einsätze meiner Diensthündin "Reika", des Malinois "Kitty von Löwenfels".

Berichte aus der Zeitschrift "HUNDE-WELT"

"Überscharfe Hunde konnte ich nie brauchen"
Interview in der nordbayerischen Zeitung


Länderverordnungen

Badenwürttemberg
Baden-Württemberg
Die Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden ist am 16. August 2000 in Kraft getreten. Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist. Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden. Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen. Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen. Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden. Nicht betroffen von der Verordnung sind Jagdhunde, Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565 Euro.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.im.baden-wuerttemberg.de/de/Kampfhunde-Verordnung/83522.html

Bayern
Bayern
In Bayern entschied sich der Gesetzgeber, bestimmten Rassen generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ zu unterstellen. Diese Rassen werden im Gesetz "Kampfhunde" genannt. Generell gilt, dass wer in Bayern einen solchen Hund halten will, die Erlaubnis seiner Wohnsitzgemeinde braucht (Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG). Eine solche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt. Auch die Zucht von sogenannten "Kampfhunden" ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland. In der Bayerischen Kampfhundeverordnung werden zwei Gruppen von Hunden unterschieden: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden. Dieses betrifft die Rassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Tosa-Inu. Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Dieses betrifft die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espannol, Mastino Napoletano, Perrode Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden. Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt "scharf gemacht" worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.polizei.bayern.de/news/recht/index.html/11022

Berlin

Berlin

Gesetz zuletzt geändert am 23.06.2005. Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen alle Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Alle Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Alle Hundehalter müssen außerdem eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall abschließen. Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung gefährlich: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff. Gefährliche Hunde müssen der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet werden. Der Halter (muss volljährig sein) eines gefährlichen Hundes muss der zuständigen Behörde innerhalb von 8 Wochen folgende Nachweise einreichen: Ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5, einen Sachkundenachweis und einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Nach Vorlage der Nachweise und Anerkennung erhält der Hundehalter von der zuständigen Behörde eine grüne Plakette. Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen. 

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-verbraucherschutz/lesefassunghundegesetz.pdf

Brandenburg
Brandenburg
GGesetz vom 20.04.2004: Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten. Dieses betrifft folgende Rassen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot kann im Rahmen der Erlaubnis befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, müssen am Halsband zu dem Namen und der Anschrift des Halters eine Plakette deutlich sichtbar tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. Dieser hat außerdem eine Maulkorbpflicht. Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen. Ein Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige der Hundehaltung mitzuteilen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/35848

Bremen
Hansestadt Bremen
Gesetz vom 02.10.2001. Als gefährlich gelten Hunde, 1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben, 2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder 3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Als gefährlich gelten deshalb folgende Hunderassen: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Hunde (ausgenommen der aufgeführten Rassen) gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben. Die genannten gefährlichen Hunderassen dürfen nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Rassen ist verboten und sie dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden. Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für diese Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Gefährliche Hunde haben eine Leinenpflicht. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde, die bereits als gefährlicher Hund eingestuft sind, müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Ortspolizeibehörde kann für gefährliche Hunde Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.polizei.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen09.c.1977.de

Hamburg
Hansestadt Hamburg
Gesetz vom 01.04.2006. In ganz Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen. Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften. Zu den gefährlichen Hunden zählen neben individuell auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und Mischlinge mit diesen Rassen gelten immer als gefährliche Hunde. Hunde der Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler und entsprechende Mischlinge gelten ebenfalls als gefährlich; Freistellungen sind jedoch möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Vorschriften für Bullterrier und Rottweiler: Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung (vor dem 1. April 2006) erteilt worden sind, gelten weiter. Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt. Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.hamburg.de/hunde

Hessen
Hessen
Gesetz vom 15.10.2010. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat. Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer Owtscharka, 9. Rottweiler. Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=2e3c6681097611baa2a3107bb441950d

Mecklenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zuletzt geändert am 08.06.2010. Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt. Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, 1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde), 3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. Bei Hunden der Rassen und Gruppen 1. American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bull Terrier und 4. Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist ein als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten. Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden. Für gefährliche Hunde besteht außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund als gefährlich eingestuft, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.juris.de/mv/gesamt/HuHV_MV.htm

Niedersachsen
Niedersachsen
Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gilt seit dem 01.07.2011. Es sieht eine allgemeine Pflichthaftpflichtversicherung für alle Halter von Hunden älter als 6 Monate vor. Die Haftpflichtversicherung muss gemäß § 5 NHundG eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden aufweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 VVG ist die nach §17 Absatz 1 NHundG zuständige Gemeinde. Im engen Zusammenhang steht damit die auch im NHundG eingeführte Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung des Tieres sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, so dass diese Pflichten unverzüglich umzusetzen sind. Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen nach Angabe der Landesregierung ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden sollen. Die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht wird somit überprüft werden. Als Besonderheit der nun gesetzlich neu geregelten Gefahrenprävention sei an dieser Stelle auf den zukünftig für alle Hundehalter verpflichtend vorgesehenen Sachkundenachweis hingewiesen. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt das Sachkundeerfordernis ab dem 01.07.2013. Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen keine Prüfung ablegen. Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=96634&_psmand=7

Nordrheinwestfalen
Nordrhein-Westfalen
Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person: 1. Volljährlich ist, 2. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, 3. sichergestellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, 4. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, 5. die fälschungssichere Kennzeichnung (Mikrochip) des Hundes nachweist. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Handlung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung eines gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder Halters unerlässlich ist. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Im Falle des Wechsels der Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis befugt. Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Es besteht für einen gefährlichen Hund ein Leinen- und Maulkorbzwang. Der Maulkorbzwang gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats. Auf Antrag bei der zuständigen Behörde, kann ein gefährlicher Hund vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden. Um Gefahren zu vermeiden, müssen sie allerdings trotzdem in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden. Eine andere Aufsichtsperson darf den Hund nur dann führen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Das Führen gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Bei Abhandenkommen, Tod oder Halterwechsel eines gefährlichen Tieres, hat die Halterin oder Halter dies der zuständigen Behörde zu melden. Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gilt, dass die Halterin oder Halter volljährig ist. Eine Verhaltensprüfung kann hier verlangt werden. Sogar die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (große Hunde), ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist und für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Behörde kann ggf. ein entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Große Hunde sind auf Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die Anleinpflichten nicht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.umwelt.nrw.de

Rheinlandpfalz
Rheinland-Pfalz
Nach dem Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004. sind Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Gefährliche Hunde sind außerdem Hunde, die sich 1. als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, 2. die Antragstellende Person volljährig ist, 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und 4. eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Dieses gilt nicht für Personen, die mit einer des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb zu tragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. Die zuständige Behörde kann ggf. die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Diese Anordnungen finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als 2 Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 10.000,-- Euro geahndet.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Ordnungsrecht/Gefaehrliche-Hunde/

Saarland
Saarland
Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland untersagt die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen. Gefährliche Hunde sind weiter im Sinne dieser Verordnung: 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden. Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat) nachgewiesen und das 18.Lebensjahr vollendet hat, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ist vorzulegen, 3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird, 4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt. Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens, 2. Herdengebrauchshunde, 3. Jagdhunde, 4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" anzubringen. Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden. Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde zu kennzeichnen (Mikrochip). Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen muss gemeldet werden. Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.sadaba.de/GSLT_HundeVO.html

Sachsen
Sachsen
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Eine entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest. Im Einzelfall sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Zucht und Handel der gefährlichen Tiere sind verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, 3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und 4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglicht, so dass körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen. Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten. Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Umzug und Abgabe des gefährlichen Hundes, muss bei der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.polizei.sachsen.de

Sachsenanhalt
Sachsen-Anhalt
Gesetz vom 28.02.2009. Das Hundegesetz unterscheidet zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rasse vermutet wird sowie im Einzelfall und rasseunabhängig aufgrund ihres Verhaltens. Als gefährliche Hunde werden die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft. Hunde können unabhängig ihrer Rasse aufgrund ihres Verhaltens auch als gefährlich angesehen werden. Ein gefährdendes Verhalten liegt vor, wenn der Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist und insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft (Angriffslust oder Aggressivität) gezeigt hat. Diese Gefährlichkeit wird von Amts wegen geprüft. Hunde, die gefährlich sind, dürfen grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Diese Erlaubnis ist schriftlich bei den zuständigen Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden zu beantragen. Alle nach dem 28. Februar 2009 geborenen Hunde und außerdem alle als gefährlich eingestuften Hunde sind mit einem Transponder zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf dabei ausschließlich durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt vorgenommen werden und hat spätestens sechs Monate nach der Geburt des Hundes zu erfolgen. Hundehalter, deren Hund als gefährlich gilt und schon vor dem 01. März 2009 geboren wurde, müssen ihrem Hund ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt einen Transponder einsetzen lassen. Die gesetzlichen Regelungen zur Kennzeichnung, Pflichtversicherung und Meldepflicht finden für Hunde, die vor dem 1. März 2009 geboren wurden und die bisher noch nicht auffällig geworden sind oder nicht zu einer als gefährlich eingestuften Rasse gehören, keine Anwendung. Hundehalter müssen spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes für den Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Hunde, die zu den Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder zu den gefährlich eingestuften Hunden gehören, müssen einen Wesenstest absolvieren. Durch diesen Test wird die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen. Die Verhaltensweisen des Hundes müssen innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Hundehaltung durch Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Einrichtung festgestellt werden.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=38810

Schleswigholstein
Schleswig-Holstein
Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) vom 28. Januar 2005. Hiernach müssen grundsätzlich alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, 4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen und 8. auf Märkten und Messen angeleint sein. Außerdem ist es verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden.
Als gefährliche Hunde gelten folgende Rassen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Gleiches gilt für Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft (Beißkraft und fehlende Bisslösung) besitzen bzw. Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben. Die Erlaubnis hängt von der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde des Halters ab. Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, 2. der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet ist und 3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters, 2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und 3. das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung der Hauptwohnung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden.

Thüringen
Thüringen

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, 4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild gehetzt oder gerissen haben oder 5. Hunderassen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben müssen einen Wesenstest bestehen. Außerdem muss bei einem gefährlichen Hund die erforderliche Sachkunde erworben werden. Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können. Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann; 2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten; 3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen; 4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der zuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim Führen des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer mitzuführen und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen und auszuhändigen, 5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen. (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 Nr. 1, 3 und 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. (6) Wer die Haltung oder den Besitz eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Halters oder Besitzers innerhalb einer Woche der bisher zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Ebenso ist das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes anzuzeigen. Der Ortswechsel des Halters ist der bisher und der nunmehr zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen. Seit dem 01.09.2011 schreibt der Thüringische Landtag vor, dass für alle Hunde unabhängig von der Rasse und Größe eine Haftpflichtversicherung vorliegen muss. Diese muss eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden umfassen. Hinzu tritt die Pflicht aller Hundehalter, ihren Tieren zur Identifikation einen Chip einpflanzen zu lassen.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/rechtsgrundlagen/th_r._gefhuvo.pdf

Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen alle Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Alle Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen. Alle Hundehalter müssen außerdem eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall abschließen. Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung gefährlich: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff. Gefährliche Hunde müssen der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet werden. Der Halter (muss volljährig sein) eines gefährlichen Hundes muss der zuständigen Behörde innerhalb von 8 Wochen folgende Nachweise einreichen: Ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5, einen Sachkundenachweis und einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Nach Vorlage der Nachweise und Anerkennung erhält der Hundehalter von der zuständigen Behörde eine grüne Plakette. Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen.

Weitere Informationen und das vollständige Gesetz erhalten Sie hier: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-verbraucherschutz/lesefassunghundegesetz.pdf

 


Bayerische Gesetzesstellen

Art. 37 LStVG - Halten gefährlicher Hunde

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Vollzugsbekanntmachung zu Art 37 LStVG - Halten gefährlicher Tiere

Art. 37 a LStVG - Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

Vollzugsbekanntmachung zu Art. 37a LStVG - Zucht und Ausbildung von Kampfhunden

Verfahren bei Hunden der Kategorie 2 - Negativzeugnis

Artikel 18 LStVG - Halten von Hunden

Häufige Fragen zu Kampfhunden (Seiten der Polizei Bayern


Fachliche Ergänzung und Beratung

Tierarztpraxis Maik Löffler

AKQUISA Versicherungsvermittlungsservice GmbH (Tierhalterhaftpflicht)

Majo Star - Home of the American Staffordshire Terrier


Tierschutzvereine / Tierheime

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Tierheim Forchheim

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